Der Kläger ist als Assistenzarzt in einem vom Beklagten betriebenen Krankenhaus beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Anwendung.
Der Kläger ist zur Leistung von Bereitschaftsdienst verpflichtet. Der Ausgleich von geleisteten Bereitschaftsdienstzeiten ist vom Beklagten seit dem 1. Juli 1986 in der Weise geregelt, daß Bereitschaftsdienstzeiten, die in der Nacht von Freitag auf Samstag und in der Nacht von Samstag auf Sonntag anfallen, vergütet werden. Im übrigen wird für Bereitschaftsdienstzeiten an dem folgenden Tag Freizeitausgleich gewährt.
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