BAG - Urteil vom 12.12.1990
4 AZR 269/90
Normen:
AVR (Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes) § 10, § 23, Anl. 5 § 9; FeiertagslohnzahlungsG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 24.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 808/89
LAG Hamm, vom 13.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 47/90

Vergütung von Bereitschaftsdienst der Krankenhausärzte

BAG, Urteil vom 12.12.1990 - Aktenzeichen 4 AZR 269/90

DRsp Nr. 1999/9561

Vergütung von Bereitschaftsdienst der Krankenhausärzte

»1. Nach den Sonderregeln für die Abgeltung der Bereitschaftsdienste für Ärzte nach den Richtlinien des Deutschen Caritasverbandes hat der Arbeitgeber ein Wahlrecht, ob er den Bereitschaftsdienst vergütet oder durch Freizeit ausgleicht. 2. Ein Freizeitausgleich kann nicht an solchen Tagen erfolgen, an denen der Arzt ohnehin nicht zur Arbeit verpflichtet ist. An diesen Tagen ist dem Arbeitgeber unmöglich, Dienstbefreiung zu erteilen.«

Normenkette:

AVR (Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes) § 10, § 23, Anl. 5 § 9; FeiertagslohnzahlungsG § 1;

Tatbestand:

Der Kläger ist als Assistenzarzt in einem vom Beklagten betriebenen Krankenhaus beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Anwendung.

Der Kläger ist zur Leistung von Bereitschaftsdienst verpflichtet. Der Ausgleich von geleisteten Bereitschaftsdienstzeiten ist vom Beklagten seit dem 1. Juli 1986 in der Weise geregelt, daß Bereitschaftsdienstzeiten, die in der Nacht von Freitag auf Samstag und in der Nacht von Samstag auf Sonntag anfallen, vergütet werden. Im übrigen wird für Bereitschaftsdienstzeiten an dem folgenden Tag Freizeitausgleich gewährt.