Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
I
Die Kläger wenden sich gegen Honorarkürzungen in den Quartalen I/2000 und II/2001.
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