BAG - Urteil vom 17.10.2012
5 AZR 474/11
Normen:
Manteltarifvertrag Crown Bender GmbH (vom 6. April 2005);
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 24.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 576/10
ArbG Ludwigshafen, vom 06.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1739/09

Vergütung von Pausenzeiten und Rufbereitschaften nach einem Firmentarifvertrag

BAG, Urteil vom 17.10.2012 - Aktenzeichen 5 AZR 474/11

DRsp Nr. 2013/1631

Vergütung von Pausenzeiten und Rufbereitschaften nach einem Firmentarifvertrag

1. § 9 MTV 2005 sieht zwar vor, dass Beschäftigte, die nicht im Betrieb anwesend zu sein brauchen, sich aber für einen evtl. Einsatz bereithalten müssen, für diese Zeit eine Vergütung erhalten, überlässt aber die Regelung des anspruchsberechtigten Personenkreises, des Zeitraums und der Vergütung einer Betriebsvereinbarung, weshalb tarifliche Ansprüche außerhalb dieser Betriebsvereinbarung deshalb nicht bestehen. 2. Vergütung der Schichtpausen für Tage mit tatsächlicher Arbeitsleistung kann der Arbeitnehmer gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 MTV 2005 verlangen; da auch diejenigen Arbeitnehmer, die im Conti-Schichtmodell wechselnd in Früh-, Spät- und Nachtschicht arbeiten, einen Anspruch auf Pausenvergütung haben.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Mai 2011 - 3 Sa 576/10 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Mai 2011 - 3 Sa 576/10 - aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 2.373,30 Euro brutto (Pausenvergütung) nebst Zinsen zu zahlen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!