Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Terminsgebühr bei Untätigkeitsklage, Kostengrundentscheidung für das Erinnerungsverfahren
SG Cottbus, vom 28.10.2009 - Aktenzeichen S 27 SF 87/09 E
DRsp Nr. 2010/22635
Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Terminsgebühr bei Untätigkeitsklage, Kostengrundentscheidung für das Erinnerungsverfahren
1. Auch im Falle einer erledigten Untätigkeitsklage fällt eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 RVG -VV an.2. Das Erinnerungsverfahren stellt im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren eine gesonderte Angelegenheit im Sinne des § 18 Nr. 5 RVG dar. Es ist daher eine Kostengrundentscheidung auch für das Erinnerungsverfahren zu treffen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]