SG Berlin vom 01.12.2010
S 180 SF 2119/09 E
Normen:
RVG § 14 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Nr. 1008; BGB § 315 Abs. 2;

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit der Korrektur des Gebührentatbestandes

SG Berlin, vom 01.12.2010 - Aktenzeichen S 180 SF 2119/09 E

DRsp Nr. 2010/22894

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit der Korrektur des Gebührentatbestandes

Nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit soweit der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. An seine Ermessensentscheidung, die eine Ausübung eines Gestaltungsrechts nach § 315 Abs. 2 BGB darstellt, ist der Rechtsanwalt grundsätzlich gebunden. Es entspricht jedoch der wohl überwiegenden Ansicht, dass im Falle eines Irrtums des Rechtsanwalts über den einschlägigen gesetzlichen Gebührentatbestand ausnahmsweise eine Korrektur der Ermessensentscheidung möglich ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette: