LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.03.2022
L 2 AS 811/21 B
Normen:
RVG § 15 Abs. 2; RVG § 16; RVG § 17; SGB II § 11b;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 21.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 53 SF 86/21

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an das Vorliegen derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG in einem Rechtsstreit über die endgültige Festsetzung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.03.2022 - Aktenzeichen L 2 AS 811/21 B

DRsp Nr. 2022/8566

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an das Vorliegen derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG in einem Rechtsstreit über die endgültige Festsetzung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

In der Regel ist von derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG auszugehen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen, also den verschiedenen Gegenständen, ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt. "Dieselbe Angelegenheit" kommt vor allem in Fällen paralleler Verwaltungsverfahren in Betracht – hier im Falle von Klagen gegen die endgültige Festsetzung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II gegenüber den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft im Hinblick auf die Höhe von Absatzbeträgen vom Einkommen.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.04.2021 wird zurückgewiesen.

Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2; RVG § 16; RVG § 17; SGB II § 11b;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig.