LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.05.2022
L 2 AS 234/22 B
Normen:
RVG § 15 Abs. 2; RVG § 16; RVG § 17; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 3; SGB III § 330 Abs. 3 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 -4;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 08.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SF 474/20

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an das Vorliegen derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG in einem Rechtsstreit über die Aufhebung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2022 - Aktenzeichen L 2 AS 234/22 B

DRsp Nr. 2022/11009

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an das Vorliegen derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG in einem Rechtsstreit über die Aufhebung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

In der Regel ist von derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG auszugehen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt – hier im Falle eines Rechtsstreits über die Frage, aufgrund des gestiegenen Einkommens des Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft infolge der Erhöhung seiner Rente eine Überzahlung der bedürftigkeitsabhängigen Regelleistungen nach dem SGB II für die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eingetreten war.

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 08.11.2021 wird geändert. Die dem Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 128,52 € festgesetzt.

Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2; RVG § 16; RVG § 17; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 3; SGB III § 330 Abs. 3 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 -4;

Gründe