Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 09.01.2018 geändert. Die Vergütung des Beschwerdegegners wird auf 395,68 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung streitig.
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