LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.10.2017
L 3 U 165/16 B
Normen:
RVG § 14 Abs. 1; RVG § 45 Abs. 1; RVG § 48 Abs. 4; SGG § 73a; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 19.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SF 62/16

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenBemessung der Verfahrensgebühr nach BeiordnungKeine Berücksichtigung vor und ohne Zusammenhang mit der PKH-Antragstellung erbrachter Tätigkeiten

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.10.2017 - Aktenzeichen L 3 U 165/16 B

DRsp Nr. 2017/16183

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Bemessung der Verfahrensgebühr nach Beiordnung Keine Berücksichtigung vor und ohne Zusammenhang mit der PKH-Antragstellung erbrachter Tätigkeiten

1. Im Fall der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe kann bei der Bemessung der Verfahrensgebühr der Zeit- und Arbeitsaufwand, der vor der Antragstellung auf Prozesskostenhilfe und ohne erkennbaren Zusammenhang damit erbracht wurde, nicht abgestellt werden. 2. Werden mehrere Verfahren im gleichen Termin verhandelt und ergibt sich aus der Niederschrift keine andere Zuordnung, ist der Zeitaufwand rechnerisch auf die einzelnen Verfahren aufzuteilen.

1. Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt bei der Gebührenbestimmung die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG unter Beachtung des ihm obliegenden Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet. 2. Allerdings ist hiervon nach herrschender Rechtsprechung, der sich der Senat und die Einzelrichterin anschließen, nur in den Fällen auszugehen, in denen die Bestimmung des Anwalts die nach Ansicht des Gerichts angemessene Gebühr um mehr als 20 % übersteigt. 3. Dabei ist für jede Rahmengebühr eine eigene Prüfung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG erforderlich und vorzunehmen.