LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 22.11.2016
L 5 SF 91/15 B E
Normen:
RVG § 14 Abs. 1; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; VV- RVG Nr. 3106;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 10.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SF 234/13

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenBerücksichtigung von Wartezeiten bei Bewertung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.11.2016 - Aktenzeichen L 5 SF 91/15 B E

DRsp Nr. 2016/20078

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Berücksichtigung von Wartezeiten bei Bewertung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit

Wartezeiten eines beigeordneten Rechtsanwalts vor einem Termin zur mündlichen Verhandlung, die die in der Ladung mitgeteilte Uhrzeit um mehr als 15 Minuten überschreiten und die allein der Sphäre des Gerichts zuzurechnen sind, können sich bei der Bewertung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit gebührenerhöhend auswirken.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 10. März 2015 geändert.

Die dem Beschwerdeführer noch zu zahlende Vergütung für seine Tätigkeit im Verfahren S 8 R 437/10 wird auf 338,16 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; VV- RVG Nr. 3106;

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe einer anwaltlichen Vergütung.