Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 10. Juni 2020 und der Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 30. Juni 2017 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 19. Oktober 2018 werden geändert: Die aus der Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer zu zahlende Vergütung wird auf insgesamt 500,75 € festgesetzt, so dass von ihm ein Betrag von 95,20 € an die Landeskasse zu erstatten ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
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