LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 25.05.2023
L 4 AS 448/20 B
Normen:
RVG § 3 Abs. 1 S. 1; RVG § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 3-4; RVG § 15; RVG § 45 Abs. 1; VV RVG Vorb. 3 Abs. 4 S. 1; VV RVG Nr. 3102; SGB X § 63;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 10.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 227/18

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die VerfahrensgebührAnforderungen an das Vorliegen desselben Gegenstandes im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.05.2023 - Aktenzeichen L 4 AS 448/20 B

DRsp Nr. 2023/16145

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr Anforderungen an das Vorliegen desselben Gegenstandes im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG

Bei einem Widerspruchsverfahren mit dem Begehren höherer Leistungen nach dem SGB II und der (anschließenden) Klage auf Erstattung der Kosten für dieses Widerspruchsverfahren handelt es sich nicht um denselben Gegenstand im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs 4 Satz 1 VV RVG. Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr für das Klageverfahren scheidet aus.

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 10. Juni 2020 und der Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 30. Juni 2017 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 19. Oktober 2018 werden geändert: Die aus der Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer zu zahlende Vergütung wird auf insgesamt 500,75 € festgesetzt, so dass von ihm ein Betrag von 95,20 € an die Landeskasse zu erstatten ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 3 Abs. 1 S. 1; RVG § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 3-4; RVG § 15; RVG § 45 Abs. 1; VV RVG Vorb. 3 Abs. 4 S. 1; VV RVG Nr. 3102; SGB X § 63;

Gründe

I.