LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 12.01.2017
L 2 AS 441/15 B
Normen:
RVG § 14; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG § 3 Abs. 1; RVG § 45 Abs. 1; VV- RVG Nr. 3106;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 02.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SF 395/13

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenKriterien für die Bemessung der Terminsgebühr

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.01.2017 - Aktenzeichen L 2 AS 441/15 B

DRsp Nr. 2017/12229

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Kriterien für die Bemessung der Terminsgebühr

Bei der Bemessung der Terminsgebühr gemäß VV RVG Nr. 3106 stellt die Dauer des Termins ein wesentliches Kriterium dar; es sind jedoch auch die anderen Kriterien für die Bestimmung der konkreten Gebührenhöhe zu berücksichtigen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 14; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG § 3 Abs. 1; RVG § 45 Abs. 1; VV- RVG Nr. 3106;

Gründe:

I.

Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung. Er begehrt insbesondere die Festsetzung einer höheren Terminsgebühr.