LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.02.2018
L 19 AS 1472/17 B
Normen:
RVG § 14 Abs. 1 S. 1; RVG § 17; VV RVG Nr. 1008; VV RVG Nr. 3102; VV RVG Nr. 3106; SGB II § 22 Abs. 4; BGB § 315 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 20.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 50/17

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenUnzulässigkeit des Ansatzes einer Mittelgebühr bei einem unterdurchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfahren über die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten, die Übernahme von Umzugskosten sowie von Kosten der Einzugsrenovierung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.02.2018 - Aktenzeichen L 19 AS 1472/17 B

DRsp Nr. 2019/16876

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Unzulässigkeit des Ansatzes einer Mittelgebühr bei einem unterdurchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfahren über die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten, die Übernahme von Umzugskosten sowie von Kosten der Einzugsrenovierung

Bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr ist von der Mittelgebühr auszugehen, die bei einem Normal-/Durchschnittsfall als billige Gebühr zu Grunde zu legen ist. Unter einem "Normalfall" ist ein Fall zu verstehen, in dem sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt (hier im Falle des unterdurchschnittlichen Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfahren über die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten, die Übernahme von Umzugskosten sowie von Kosten der Einzugsrenovierung).

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgericht Detmold vom 20.07.2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 S. 1; RVG § 17; VV RVG Nr. 1008; VV RVG Nr. 3102; VV RVG Nr. 3106; SGB II § 22 Abs. 4; BGB § 315 Abs. 1;

Gründe

I.