LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 25.01.2019
L 3 AS 181/17
Normen:
SGB I § 11; SGB I § 51 Abs. 1; SGB II; SGB X § 63; BerHG § 9 S. 2; BGB §§ 387 ff.; BGB § 388 S. 1; BGB § 389; BGB § 406; BGB § 412; ZPO § 126 Abs. 1; ZPO § 126 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 30.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 265/15

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenZulässigkeit der Aufrechnung von Rückforderungsansprüchen nach dem SGB II gegen Ansprüche aus § 63 SGB X trotz gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 9 BerHG

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.01.2019 - Aktenzeichen L 3 AS 181/17

DRsp Nr. 2020/14654

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Zulässigkeit der Aufrechnung von Rückforderungsansprüchen nach dem SGB II gegen Ansprüche aus § 63 SGB X trotz gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 9 BerHG

Auch im Falle des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 9 BerHG ist bei einem Forderungsanspruch aus Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen nach dem SGB II gegen einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nach § 63 SGB X von einer Aufrechnungslage auszugehen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 30. August 2017 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 380,80 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB I § 11; SGB I § 51 Abs. 1; SGB II; SGB X § 63; BerHG § 9 S. 2; BGB §§ 387 ff.; BGB § 388 S. 1; BGB § 389; BGB § 406; BGB § 412; ZPO § 126 Abs. 1; ZPO § 126 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren nach einer Aufrechnungsentscheidung des Beklagten.