BAG - Urteil vom 09.10.2003
6 AZR 512/02
Normen:
BAT § 15 Abs. 6b Unterabs. 3, 1, 2 § 35 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 ; BGB §§ 284 288 (a.F.) ; EGBGB Art. 229 §§ 5 7 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 164
BAGE 108, 72
BAGReport 2004, 173
BB 2004, 1172
DB 2004, 654
MDR 2004, 578
NZA 2004, 393
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 27.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 885/02

Vergütung von Rufbereitschaft gemäß § 15 Abs. 6b Unterabs. 2 BAT für die Zeit der tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft; Auslegung von § 15 Abs. 6b Unterabs. 2 und Unterabs. 3 Satz 1 BAT

BAG, Urteil vom 09.10.2003 - Aktenzeichen 6 AZR 512/02

DRsp Nr. 2004/2313

Vergütung von Rufbereitschaft gemäß § 15 Abs. 6b Unterabs. 2 BAT für die Zeit der tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft; Auslegung von § 15 Abs. 6b Unterabs. 2 und Unterabs. 3 Satz 1 BAT

»Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Vergütung für die Zeit der Rufbereitschaft gemäß § 15 Abs. 6b Unterabs. 2 BAT auch für die Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme der Arbeitsleistung während der angeordneten Rufbereitschaft.«

Orientierungssätze: 1. Die gesamte Dauer der Rufbereitschaft ist gemäß § 15 Abs. 6b Unterabs. 2 BAT zum Zwecke der Vergütungsberechnung mit 12,5 vH als Arbeitszeit zu werten und mit der Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2 BAT) zu vergüten. Für während der Rufbereitschaft angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit ist nach § 15 Abs. 6b Unterabs. 3 Satz 1 BAT zusätzlich die Überstundenvergütung zu zahlen. 2. Die Erbringung einer Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft unterbricht nicht die Rufbereitschaft.

Normenkette:

BAT § 15 Abs. 6b Unterabs. 3, 1, 2 § 35 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 ; BGB §§ 284 288 (a.F.) ; EGBGB Art. 229 §§ 5 7 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Vergütung für die während einer Rufbereitschaft erfolgte Heranziehung zur Arbeit.