LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 13.04.2017
L 3 R 48/17 B
Normen:
JVEG § 8 Abs. 1 Nr. 1; JVEG § 8 Abs. 2 S. 1; JVEG § 9 Abs. 1; JVEG Anl. 1; SGB VI § 43;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 11.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 1061/09

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren für ein fachärztliches Sachverständigengutachten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.04.2017 - Aktenzeichen L 3 R 48/17 B

DRsp Nr. 2017/12252

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren für ein fachärztliches Sachverständigengutachten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung

1. Gutachten zur Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG schließen auch Gutachten über die Erwerbsminderung eines Versicherten nach § 43 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 = BGBl I 2000, 1827 ein. Mit der Rentenreform ist insbesondere die amtliche Überschrift (Zweiter Abschnitt, Zweiter Unterabschnitt, Zweiter Titel) nicht geändert worden, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind die in den §§ 43 bis 45 SGB VI genannten Renten, zu denen auch die Rente wegen Erwerbsminderung gehört. 2. Ein Gutachten zur Erwerbsminderung ist nur dann nach der Honorargruppe 3 zu vergüten, wenn es sich um eines mit besonderen Schwierigkeiten und hohem Schwierigkeitsgrad handelt. Diese Kriterien sind gutachtenbezogen und hängen nicht von der Qualifikation des Sachverständigen ab.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 11. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

JVEG § 8 Abs. 1 Nr. 1; JVEG § 8 Abs. 2 S. 1; JVEG § 9 Abs. 1; JVEG Anl. 1; SGB VI § 43;

Gründe:

I.