LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 09.09.2019
L 1 R 469/15 B
Normen:
JVEG § 8 Abs. 2; JVEG § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 14.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 342/10

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Vergütung gesonderten Zeitaufwands für die Ausarbeitung eines Gutachtens und die Beantwortung von Beweisfragen zur Feststellung von Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen im Erwerbsleben für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.09.2019 - Aktenzeichen L 1 R 469/15 B

DRsp Nr. 2020/5808

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Vergütung gesonderten Zeitaufwands für die Ausarbeitung eines Gutachtens und die Beantwortung von Beweisfragen zur Feststellung von Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen im Erwerbsleben für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 14. September 2015 abgeändert. Die Vergütung wird auf 1.694,56 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

JVEG § 8 Abs. 2; JVEG § 9 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütung für ein fachärztliches Sachverständigengutachten.

Im Hauptsacheverfahren begehrte die Klägerin die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI). Im Termin des Sozialgerichts (SG) Dessau-Roßlau (S 15 R 342/10) zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 13. Dezember 2012 hatte die Klägerin die Klage zurückgenommen.