LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 30.07.2019
L 10 KO 1952/19
Normen:
JVEG § 8 Abs. 1 Nr. 1; JVEG § 8 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 13.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen KO

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Vergütung gesonderten Zeitaufwands für Literaturrecherche bzw. -studium

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.07.2019 - Aktenzeichen L 10 KO 1952/19

DRsp Nr. 2019/14811

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Vergütung gesonderten Zeitaufwands für Literaturrecherche bzw. -studium

Ein gesonderter Zeitaufwand für Literaturrecherche bzw. -studium ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zu vergüten, beispielsweise, wenn die Literaturrecherche vom Gericht ausdrücklich verlangt wird, wenn der Rückgriff auf Standardliteratur bei der Beurteilung aus offensichtlichen oder vom Sachverständigen im Einzelnen dargelegten Gründen nicht zur Beantwortung der gestellten Beweisfragen ausreicht, bei im klinischen oder gutachterlichen Alltag des Sachverständigen seltenen Krankheiten, deren Ursache oder Behandlung im Gutachten zu klären ist bzw. bei selten zur Fragestellung kommenden Kausalzusammenhängen. Voraussetzung einer Vergütung ist aber immer, dass sich der Sachverständige im Einzelnen mit der recherchierten und studierten Literatur im Gutachten auseinandersetzt und daraus die Erforderlichkeit seiner Ausführungen (und damit auch Recherche und Studium der Literatur) zur Beantwortung der Beweisfragen auch erkennbar wird, das bloße Anfügen einer Literaturliste und eine Bezugnahme hierauf im Gutachtenstext genügt daher nicht.

Tenor