LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 30.07.2019
L 10 KO 1952/19 B
Normen:
JVEG § 8 Abs. 1 Nr. 1; JVEG § 8 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 13.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen KO

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Vergütung gesonderten Zeitaufwands für Literaturrecherche bzw. -studium

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.07.2019 - Aktenzeichen L 10 KO 1952/19 B

DRsp Nr. 2019/14929

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Vergütung gesonderten Zeitaufwands für Literaturrecherche bzw. -studium

Gesonderter Zeitaufwand für Literaturrecherche bzw. -studium ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zu vergüten. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Literaturrecherche vom Gericht ausnahmsweise ausdrücklich verlangt wird, wenn der Rückgriff auf Standardliteratur aus offensichtlichen oder vom Sachverständigen im Einzelnen dargelegten Gründen nicht zur Beantwortung der gestellten Beweisfragen ausreicht, bei im klinischen oder gutachterlichen Alltag des Sachverständigen seltenen Krankheiten, deren Ursache oder Behandlung im Gutachten zu klären ist bzw. bei selten zur Fragestellung kommenden Kausalzusammenhängen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 13.05.2019 abgeändert. Die Vergütung des Antragstellers für sein Gutachten vom 14.01.2019 wird auf 1.472,73 EUR festgesetzt.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

JVEG § 8 Abs. 1 Nr. 1; JVEG § 8 Abs. 2;

Gründe

I.