LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.03.2017
L 2 SF 114/16 E
Normen:
JVEG § 8; JVEG § 8a Abs. 4; JVEG § 8a Abs. 5; SGG § 109; ZPO § 407a Abs. 4 S. 2;

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen VerfahrenKürzung auf den Vorschuss bei Verletzung der Anzeige- und WartepflichtZulässigkeit einer erheblichen Unterschreitung der im Verwaltungswege festgesetzten Kosten

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.03.2017 - Aktenzeichen L 2 SF 114/16 E

DRsp Nr. 2017/6928

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren Kürzung auf den Vorschuss bei Verletzung der Anzeige- und Wartepflicht Zulässigkeit einer erheblichen Unterschreitung der im Verwaltungswege festgesetzten Kosten

Nicht nur bei Verletzung der Anzeigepflicht sondern auch bei Verletzung der vom Gesetzgeber als selbstverständlich vorausgesetzten Wartepflicht, ist die Vergütung des Sachverständigen auf den eingezahlten Vorschuss zu kürzen.

Einer erheblichen Unterschreitung von im Verwaltungswege festgesetzten Kosten steht das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) nicht entgegen. Denn die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Ermittlung der Entschädigung oder Vergütung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung.

Die Vergütung für das Gutachten vom 29. September 2015 im Verfahren L wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Der Betrag von 3.305,22 EUR ist der Staatskasse zu erstatten.

Normenkette:

JVEG § 8; JVEG § 8a Abs. 4; JVEG § 8a Abs. 5; SGG § 109; ZPO § 407a Abs. 4 S. 2;

Gründe: