LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.11.2022
L 15 SB 301/22 B
Normen:
JVEG § 2 Abs. 1 S. 1; JVEG § 4 Abs. 1 S. 1 Hs. 1-2; JVEG § 4 Abs. 3 S. 1; ZPO § 269 Abs. 3 S. 1 Hs. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 12.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SB 1572/20

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen VerfahrenRechtsschutzbedürfnis der Landeskasse im Beschwerdeverfahren über die Herabsetzung der Vergütung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.11.2022 - Aktenzeichen L 15 SB 301/22 B

DRsp Nr. 2023/45

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren Rechtsschutzbedürfnis der Landeskasse im Beschwerdeverfahren über die Herabsetzung der Vergütung

Für die Beschwerde der Landeskasse gegen die Herabsetzung der Vergütung eines Sachverständigen besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn sich der Sachverständige im Beschwerdeverfahren mit der von der Staatskasse als zutreffend erachteten Vergütung sinngemäß einverstanden erklärt hat.

Tenor

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 12.09.2022 geändert. Die Vergütung des Sachverständigen für das Gutachten vom 28.10.2021 wird auf 1.071,00 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

JVEG § 2 Abs. 1 S. 1; JVEG § 4 Abs. 1 S. 1 Hs. 1-2; JVEG § 4 Abs. 3 S. 1; ZPO § 269 Abs. 3 S. 1 Hs. 2;

Gründe