LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.12.2018
L 15 KR 539/18 B
Normen:
JVEG § 4 Abs. 3; JVEG § 8 Abs. 1 S. 1; JVEG § 8 Abs. 2 S. 1; JVEG § 9 Abs. 1 S. 1; JVEG Anlage 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 17.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 KR 635/16

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen VerfahrenZuordnung zu einer Honorargruppe und Zeitaufwandsermittlung für ein medizinisches Gutachten zum Vergleich verschiedener Behandlungsmethoden

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.12.2018 - Aktenzeichen L 15 KR 539/18 B

DRsp Nr. 2019/1257

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren Zuordnung zu einer Honorargruppe und Zeitaufwandsermittlung für ein medizinisches Gutachten zum Vergleich verschiedener Behandlungsmethoden

Für ein medizinisches Gutachten zum Vergleich verschiedener Behandlungsmethoden (ambulante Psychotherapie oder intensivere Therapieformen) und zur prognostischen Überprüfung auf ihre Eignung zur Linderung von Gesundheitsstörungen ist die Honorargruppe M 2 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG mit einem Zeitaufwand von nicht mehr als insgesamt 30 Stunden anzusetzen.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 17.01.2018 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

JVEG § 4 Abs. 3; JVEG § 8 Abs. 1 S. 1; JVEG § 8 Abs. 2 S. 1; JVEG § 9 Abs. 1 S. 1; JVEG Anlage 1;

Gründe