LAG Hamm - Urteil vom 16.11.2004
19 Sa 1424/04
Normen:
BGB § 306 Abs. 2 § 307, 307 Abs. 3 § 310 Abs. 4 Satz 3 § 612 Abs. 1 § 612 Abs. 2 ; ArbZG § 3 Abs.1 Satz 1 ; AZO § 3 Abs 1 Satz 1 ; ZPO § 138 Abs. 1 § 138 Abs. 2 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 138
LAGReport 2005, 153
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 02.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3984/03

Vergütung von Überstunden bei Abgeltungsklausel - unwirksame Ausschlussfrist von zwei Monaten für alle nicht deliktischen Ansprüche in Formulararbeitsvertrag

LAG Hamm, Urteil vom 16.11.2004 - Aktenzeichen 19 Sa 1424/04

DRsp Nr. 2005/5476

Vergütung von Überstunden bei Abgeltungsklausel - unwirksame Ausschlussfrist von zwei Monaten für alle nicht deliktischen Ansprüche in Formulararbeitsvertrag

1. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung, wonach mit dem monatlichen Gehalt Über- und Mehrstunden abgegolten sind, ist dahingehend auszulegen, dass die Vertragsparteien damit nur die gesetzlich zulässigen Überstunden erfassen wollen, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Parteien bei Vertragsabschluss bereits davon ausgingen, dass auch Überstunden anfallen könnten, zu denen der Arbeitsnehmer nicht nur nicht verpflichtet ist sondern die zudem nicht zulässig sind.2. Die Vereinbarung einer Monatsvergütung bei gleichzeitiger Festlegung der Höhe der regelmäßigen Arbeitszeit rechtfertigt den Schluss, dass sich die Monatsvergütung grundsätzlich auf die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeit bezieht und Überstunden mit dem auf eine Arbeitsstunde entfallenden Anteil des Monatsentgelts zu vergüten sind.3. Die formularmäßige Ausschlussfrist von zwei Monaten für alle nicht deliktischen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ist gemäß § 307 BGB unwirksam.

Normenkette:

BGB § 306 Abs. 2 § 307, 307 Abs. 3 § 310 Abs. 4 Satz 3 § 612 Abs. 1 § 612 Abs. 2 ; ArbZG § 3 Abs.1 Satz 1 ; AZO § 3 Abs 1 Satz 1 ; ZPO § 138 Abs. 1 § 138 Abs. 2 ;

Tatbestand: