BAG - Urteil vom 05.11.2003
5 AZR 8/03
Normen:
TzBfG § 4 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; EG Art. 141 ;
Fundstellen:
NZA 2005, 222
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 07.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 462/02
ArbG Frankfurt/Main, vom 17.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 6844/01

Vergütung von Überstunden bei Teilzeitbeschäftigung - Mehrflugstundenvergütung

BAG, Urteil vom 05.11.2003 - Aktenzeichen 5 AZR 8/03

DRsp Nr. 2005/5132

Vergütung von Überstunden bei Teilzeitbeschäftigung - Mehrflugstundenvergütung

Orientierungssätze:1. Tarifvertragliche Regelungen dürfen nicht gegen § 4 Abs. 1 TzBfG verstoßen.2. § 4 Abs. 1 TzBfG enthält ein einheitliches Verbot der sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit.3. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG konkretisiert das allgemeine Benachteiligungsverbot des Satzes 1. Der Arbeitgeber soll Teilzeitbeschäftigten bestimmte Vergütungsbestandteile nicht wegen der Teilzeit ohne sachlichen Grund versagen können.4. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG findet auf Überstundenvergütungen keine Anwendung. Bezugsgröße für die Bestimmung der Höhe der anteiligen Vergütung des Teilzeitbeschäftigten ist nach dieser Vorschrift die Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten. Das ist gemäß § 2 Abs. 1 TzBfG die regelmäßige Arbeitszeit. Diese bestimmt sich nach der vertraglichen Vereinbarung, den anwendbaren Tarifverträgen oder einer tatsächlichen Übung.5. Erhalten Teilzeitbeschäftigte für die gleiche Anzahl geleisteter Arbeitsstunden die gleiche Gesamtvergütung wie Vollzeitbeschäftigte, besteht keine Ungleichbehandlung iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG.

Normenkette:

TzBfG § 4 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; EG Art. 141 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Mehrarbeitsvergütung.