BSG - Beschluß vom 02.04.2003
B 6 KA 83/02 B
Normen:
EBM-Ä Nr. 443; GG Art. 103 Abs. 1 ; SGB V § 87 Abs. 1 § 87 Abs. 2 ; SGG § 62 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 11 KA 36/00 - 25.09.2002,
SG Düsseldorf, vom 26.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KA 233/98

Vergütung von Vertragsärzten beim Legen eines Katheters mit ärztlicher Überwachung, Anspruch auf rechtliches Gehör

BSG, Beschluß vom 02.04.2003 - Aktenzeichen B 6 KA 83/02 B

DRsp Nr. 2003/8384

Vergütung von Vertragsärzten beim Legen eines Katheters mit ärztlicher Überwachung, Anspruch auf rechtliches Gehör

1. Bei der Bewertung der EBM-Ä Nr. 443 mit 1.800 Punkten ist ausschließlich das im Zusammenhang mit einer Schmerzmittelgabe vorgenommene Legen eines Katheters gemeint, nicht aber auch allein die Schmerzmittelverabreichung über einen bereits zuvor aus anderem Anlass gelegten Katheter. 2. Wenn das Gericht angenommen hat, nur beim Legen eines Katheters und der erstmaligen Verabreichung eines Analgetikums sei eine Überwachungszeit bis zu zwei Stunden erforderlich, so hat es den Anspruch eines Vertragsarztes auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht durch eine "Überraschungsentscheidung" verletzt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EBM-Ä Nr. 443; GG Art. 103 Abs. 1 ; SGB V § 87 Abs. 1 § 87 Abs. 2 ; SGG § 62 ;

Gründe:

I