1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 31. Januar 2013 -
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Vergütung von Wartezeiten im Linienverkehr.
Der Kläger war beim beklagten Omnibusunternehmen bis zum 31. März 2012 als Busfahrer im Linienverkehr beschäftigt. Kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme fand auf das Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag Privater Kraftomnibusverkehr in Baden-Württemberg (im Folgenden:
"§ 3
Arbeitszeit
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