BAG - Urteil vom 11.07.2006
9 AZR 519/05
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; EG-Richtlinie 93/104; ArbZG § 1 § 2 § 3 ; BAT § 15 Abs. 1 S. 1 § 17 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 611 BGB Dienstreise
ArbRB 2007,67
AuA 2007, 246
AuR 2007, 103
BAGE 119, 41
DB 2007, 115
NZA 2007, 155
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 20.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1812/04
ArbG Braunschweig, vom 15.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 529/04

Vergütung von Wegezeiten bei Dienstreise

BAG, Urteil vom 11.07.2006 - Aktenzeichen 9 AZR 519/05

DRsp Nr. 2007/272

Vergütung von Wegezeiten bei Dienstreise

»Die Wegezeiten (Dauer der Hin- und Rückfahrt) einer Dienstreise gelten nicht als Arbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ArbZG, wenn der Arbeitgeber lediglich die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels vorgibt und dem Arbeitnehmer überlassen bleibt, wie er die Zeit nutzt.«

Orientierungssätze:1. Nach § 17 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT (jetzt: § 44 Abs. 2 TVöD) gelten bei Dienstreisen als vergütungspflichtige Arbeitszeit nur die Zeiten, in denen der Arbeitnehmer durch das Dienstgeschäft am auswärtigen Beschäftigungsort in Anspruch genommen wird. Die Tarifvertragsparteien haben in § 17 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 und Unterabs. 2 einen ausreichenden Ausgleich für die während der Wegezeiten auftretenden Einbußen an Freizeit eingeräumt. Danach ist mindestens die Dauer der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit zu vergüten und bei eintägigen Dienstreisen mit mehr als zwei Stunden Wegezeit kann eine Stunde als Arbeitszeit angerechnet werden.2. Diese Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (ArbZG, Arbeitszeit-Richtlinie; Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG).