BAG - Urteil vom 22.04.2009
5 AZR 292/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 145; BGB § 151; BGB § 242; BGB § 313; BGB § 611; BGB § 612; TVG § 4 Abs. 3; Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen § 24;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Wegezeiten Nr. 11
DB 2009, 1602
NZA-RR 2010, 231
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 23.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 864/06
ArbG Wesel, vom 06.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 480/06

Vergütung von Wegezeiten eines Außendienstmitarbeiters nach Schließung einer Niederlassung und Übergang auf Home-Offices

BAG, Urteil vom 22.04.2009 - Aktenzeichen 5 AZR 292/08

DRsp Nr. 2009/15296

Vergütung von Wegezeiten eines Außendienstmitarbeiters nach Schließung einer Niederlassung und Übergang auf Home-Offices

1. Bei einem Außendienstmitarbeiter stellen Fahrten zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück eine Arbeitsleistung für den Arbeitgeber dar. 2. Auch nach Schließung einer Niederlassung und Einrichtung von Home-Offices kann im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung festgestellt werden, dass von der ursprünglichen einzelvertraglichen Regelung, An- und Abfahrt zu vergüten, mit umfasst werden.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2008 - 7 Sa 864/06 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 145; BGB § 151; BGB § 242; BGB § 313; BGB § 611; BGB § 612; TVG § 4 Abs. 3; Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen § 24;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch über die Vergütung von Wegezeiten.