LAG Hamm - Urteil vom 26.08.2009
4 Sa 611/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 1; RTV (Dachdeckkerhandwerk) § 5; RTV (Dachdeckkerhandwerk) § 34 Nr. 1; RTV (Dachdeckkerhandwerk) § 35 Nr. 2; RTV (Dachdeckkerhandwerk) § 35 Nr. 3; RTV (Dachdeckkerhandwerk) § 36 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 18.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1236/08

Vergütung von Wegezeiten im Dachdeckerhandwerk; unbegründete Vergütungsklage bei Fahrtätigkeit auf Wunsch der Arbeitnehmer und Bereitstellung eines Firmenwagens

LAG Hamm, Urteil vom 26.08.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 611/09

DRsp Nr. 2010/7874

Vergütung von Wegezeiten im Dachdeckerhandwerk; unbegründete Vergütungsklage bei Fahrtätigkeit auf Wunsch der Arbeitnehmer und Bereitstellung eines Firmenwagens

1. Wegezeiten, die Arbeitnehmer des Dachdeckerhandwerks benötigen, um an auswärtige Baustellen zu kommen, bleiben vergütungsfrei, soweit diese Zeiten nicht die Dauer von einer Stunde übersteigen (§ 35 Nr. 3 RTV); eine tarifliche Vorschrift, nach der die Vergütung von außerhalb der Arbeitszeit liegende Fahrtätigkeit einzelvertraglich zu regeln ist, besteht für das Dachdeckerhandwerk nicht. 2. Erfolgt die tägliche An- und Abreise zur Baustelle auf Wunsch der Arbeitnehmer, gehen Wegezeiten bis zu einer Stunde nicht zu Lasten der Arbeitgeberin; stellt die Arbeitgeberin einen Firmenwagen zur Verfügung, kann der mit der Fahrtätigkeit befasste Arbeitnehmer nicht damit rechnen, dass er zusätzlich auch eine Vergütung für die von ihm vorgenommenen Fahrten erhält. 3. Wird der Arbeitnehmer nicht auf ausdrückliche Weisung der Arbeitgeberin tätig und hat er sich im Vorfeld nicht eine angemessene Vergütung zusagen lassen, muss er es hinnehmen, dass die freiwillige Übernahme der Fahrtätigkeit vergütungsfrei erfolgt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 18.03.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.