BSG - Beschluß vom 06.11.2002
B 6 KA 43/02 B
Normen:
EBM-Ä Kap G Abschn IV, Kap G Abschn III, Nr. 855, Nr. 890; SGB V § 87 Abs. 1 § 87 Abs. 2 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 23.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KA 88/01
SG Kiel, vom 29.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KA 346/00

Vergütung zeitgebundener genehmigungsbedürftiger psychotherapeutischer Leistungen, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 06.11.2002 - Aktenzeichen B 6 KA 43/02 B

DRsp Nr. 2003/3335

Vergütung zeitgebundener genehmigungsbedürftiger psychotherapeutischer Leistungen, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Für eine Kassenärztliche Vereinigung ergab sich nur bis Ende 1998 die Verpflichtung, die zeitgebundenen genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen Leistungen solcher Ärzte grundsätzlich mit einem Mindestpunktwert von 10 Pf zu vergüten, bei denen sie einen Anteil von mindestens 90 % des vertragsärztlichen Gesamtumsatzes ausmachen. 2. Wenn einzelne Sozialgerichte Unterschreitungen der 90 %-Grenze dann als unschädlich angesehen haben, wenn diese sich daraus ergaben, dass der Psychotherapeut auch Entspannungs- und Testverfahren erbrachte, so liegt darin keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. 3. Die Frage, ob eine Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin anders als eine "Ärztin" zu behandeln ist, die lediglich schwerpunktmäßig psychotherapeutische Leistungen erbracht hat, hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EBM-Ä Kap G Abschn IV, Kap G Abschn III, Nr. 855, Nr. 890; SGB V § 87 Abs. 1 § 87 Abs. 2 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I