BSG - Urteil vom 17.09.2008
B 6 KA 46/07 R
Fundstellen:
NZS 2009, 694
Vorinstanzen:
SG Saarbrücken - S 2 KA 167/07 - 12.9.2007,

Vergütung zwischen organisiertem vertragsärztlichen Notfalldienst und Krankenhaus; Beiladung der Verbände der Kranken- und Ersatzkassen in vertragsärztlichen Honorarstreitigkeiten; Verletzung des Grundrechts des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch Normgeber

BSG, Urteil vom 17.09.2008 - Aktenzeichen B 6 KA 46/07 R

DRsp Nr. 2009/455

Vergütung zwischen organisiertem vertragsärztlichen Notfalldienst und Krankenhaus; Beiladung der Verbände der Kranken- und Ersatzkassen in vertragsärztlichen Honorarstreitigkeiten; Verletzung des Grundrechts des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch Normgeber

1. In vertragsärztlichen Honorarstreitigkeiten sind die Verbände der Kranken- und Ersatzkassen auch dann nicht im Sinne des § 75 Abs 2 SGG notwendig beizuladen, wenn die Wirksamkeit eines Honorarverteilungsvertrags umstritten ist, der zwischen diesen Kassenverbänden und der KÄV vereinbart worden ist. 2. Die punktzahlmäßige Bewertung des Ordinationskomplexes für Notfallbehandlungen im EBM-Ä darf nicht danach differenzieren, ob die Behandlung im organisierten vertragsärztlichen Notfalldienst oder in einem Krankenhaus durchgeführt worden ist.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 12. September 2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte bei der Neubescheidung über die Honoraransprüche der Klägerin für die in den Quartalen II/2006 bis IV/2006 erbrachten ambulanten Notfallbehandlungen die Rechtsauffassung des Senats zu beachten hat.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe der Vergütung für im Krankenhaus erbrachte ambulante Notfallbehandlungen.