LAG Düsseldorf - Urteil vom 08.11.2005
3 Sa 877/05
Normen:
BBiG (a.F.) § 10 Abs. 3 § 19 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 19.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2437/04

Vergütungsanspruch aus Praktikantenverhältnis - unsubstantiiertes Bestreiten von Mehrarbeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 877/05

DRsp Nr. 2007/14282

Vergütungsanspruch aus Praktikantenverhältnis - unsubstantiiertes Bestreiten von Mehrarbeit

1. Hat die Praktikantin die 13-jährige Schulausbildung ohne Abschluss absolviert und im Hinblick auf den Abschluss mit der Jahrgangsstufe 12 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, zur Erlangung der Fachhochschulreife das einjährige gelenkte Praktikum nach Maßgabe des Runderlasses des Kultusministers NRW vom 04.05.1993 abzuleisten, ist dieses Praktikum kein Teil schulischer Ausbildung.2. Dass die Inhalte des Praktikums durch die Praktikums- und Ausbildungsordnung des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW einheitlich bestimmt werden, macht dieses nicht bereits zu einem Teil schulischer Ausbildung.3. Die Erwiderung des Beklagten, der Ableistung von Mehrarbeit stehe entgegen, dass keine feste Arbeitszeit vereinbart sondern Zielvereinbarungen getroffen wurden, sagt über die tatsächlich hierfür erbrachte Arbeitszeit nichts aus und stellt kein prozessuales Bestreiten im Sinne von § 138 Abs. 1 ZPO dar; auch die Behauptung, die Praktikantin habe ansonsten keine Überstunden auf Anweisung des Arbeitgebers abgeleistet, ist (insbesondere vor dem Hintergrund des Bestreitens einer festen Arbeitszeitvereinbarung überhaupt) ohne Aussagewert.

Normenkette:

BBiG (a.F.) § 10 Abs. 3 § 19 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 1 ;

Tatbestand: