1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Mai 2010 -
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Vergütung von Ausfallzeiten wegen Saisonkurzarbeit.
Der Kläger war bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Werkpolier/Baumaschinen-Fachmeister zu einem Bruttostundenlohn von 17,58 Euro beschäftigt.
Der allgemeinverbindliche Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) vom 4. Juli 2002 in der Fassung vom 20. August 2007 lautet auszugsweise:
"§ 4
Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall
1. Grundsatz
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