BAG - Urteil vom 25.01.2012
5 AZR 671/10
Normen:
BGB § 615; BRTV-Bau § 4 Nr. 6.1; BRTV-Bau § 11 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 2012, 1152
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 19.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Sa 2565/09
ArbG Berlin, vom 10.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 9943/09

Vergütungsanspruch bei Saisonkurzarbeit nach dem BRTV-Bau

BAG, Urteil vom 25.01.2012 - Aktenzeichen 5 AZR 671/10

DRsp Nr. 2012/7064

Vergütungsanspruch bei Saisonkurzarbeit nach dem BRTV-Bau

Orientierungssätze: 1. Werkpoliere, Baumaschinen-Fachmeister und Ofenwärter haben nach § 11 Nr. 1 Satz 2 und Satz 3 BRTV-Bau auch dann einen Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn ihre Arbeit aus wirtschaftlichen Gründen völlig ruht. 2. § 615 BGB wird im Anwendungsbereich des BRTV-Bau durch § 4 Nr. 6.1 BRTV-Bau und § 11 Nr. 1 Satz 2 und Satz 3 BRTV-Bau modifiziert.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Mai 2010 - 20 Sa 2565/09 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 615; BRTV-Bau § 4 Nr. 6.1; BRTV-Bau § 11 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Vergütung von Ausfallzeiten wegen Saisonkurzarbeit.

Der Kläger war bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Werkpolier/Baumaschinen-Fachmeister zu einem Bruttostundenlohn von 17,58 Euro beschäftigt.

Der allgemeinverbindliche Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) vom 4. Juli 2002 in der Fassung vom 20. August 2007 lautet auszugsweise:

"§ 4

Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall

1. Grundsatz