BSG - Urteil vom 17.12.2009
B 3 KR 12/08 R
Normen:
BGB § 242; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 275 Abs. 1c; SGB V § 69;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 10.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 27/07
SG Lübeck, vom 15.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 352/06

Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegen die Krankenkasse; Korrektur der Schlussrechnung

BSG, Urteil vom 17.12.2009 - Aktenzeichen B 3 KR 12/08 R

DRsp Nr. 2010/8563

Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegen die Krankenkasse; Korrektur der Schlussrechnung

1. Die Korrektur einer Schlussrechnung durch ein Krankenhaus ist innerhalb von sechs Wochen seit Rechnungsstellung grundsätzlich möglich. 2. Nach Ablauf dieser Frist kann eine Schlussrechnung nach Treu und Glauben - von offensichtlichen Schreib- und Rechenfehlern abgesehen - gegenüber der Krankenkasse nur noch dann korrigiert werden, wenn die Nachforderung über 100 Euro (ab 25.3.2009: über 300 Euro) liegt und zudem mindestens 5 % des Ausgangsrechnungswerts erreicht.

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 10. Oktober 2007 und des Sozialgerichts Lübeck vom 15. Dezember 2006 geändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 58,06 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 242; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 275 Abs. 1c; SGB V § 69;

Gründe:

I

Streitig ist die nachträgliche Korrektur einer Krankenhausrechnung um 58,06 Euro.