I. Im Streit ist die Zahlung von Vermittlungsvergütungen für sieben Personen.
Die Klägerin betreibt ua die Vermittlung von Arbeitsverhältnissen und Personaldienstleistungen. Über sie wurden folgende Personen, für die die Beklagte Vermittlungsgutscheine ausgestellt hatte, auf Grund von Vermittlungsverträgen dieser Personen mit der Klägerin bei der Firma J GmbH eingestellt: F S, J G, M B, K B, F M, S L und D A . Alleingesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin und der J GmbH, deren Geschäftsadressen übereinstimmten, war N L .
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