LAG Hamm - Beschluss vom 17.08.2018
8 Ta 184/18
Normen:
JVEG § 4 Abs. 1 S. 1; JVEG § 4 Abs. 3; JVEG § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 2; ZPO § 286 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 27.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 747/17

Vergütungsanspruch des unentschuldigt nicht zum Termin erschienenen Dolmetschers

LAG Hamm, Beschluss vom 17.08.2018 - Aktenzeichen 8 Ta 184/18

DRsp Nr. 2018/14418

Vergütungsanspruch des unentschuldigt nicht zum Termin erschienenen Dolmetschers

Zum Vergütungsanspruch eines Dolmetschers, der nach den Feststellungen der Kammervorsitzenden unentschuldigt nicht zum Termin erschienen ist, demgegenüber jedoch Anwesenheit und Nichtheranziehung aus Gründen in der Sphäre des Gerichts behauptet.

Ein Dolmetscher, der sich zur angesetzten Terminstunde nicht zu erkennen gibt und seine Ladung erst viel später vorlegt, hat für einen Verhandlungstermin, an dem er nicht tätig geworden ist, keinen Vergütungsanspruch.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 30. März 2018, bei Gericht eingegangen am 4 April 2018, gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 27. März 2018 - 2 Ca 747/17 - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

JVEG § 4 Abs. 1 S. 1; JVEG § 4 Abs. 3; JVEG § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 2; ZPO § 286 Abs. 1;

Gründe

Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung von Dolmetschervergütung gegen die Landeskasse für einen Termin, den das Arbeitsgericht ohne seine Mitwirkung durchgeführt hat.

I.