I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin ein Gebührenanspruch nach der
Die Klägerin und die Beigeladene zu 2) sind freiberufliche Hebammen. Sie haben einen Belegvertrag mit dem Kreiskrankenhaus in S. Für dort stattfindende Entbindungen haben sie aufgrund eines von ihnen erarbeiteten Einsatzplanes abwechselnde Rufbereitschaft für jeweils 24, 48 oder 72 Stunden vereinbart. Nach Ablauf des Zeitraums übernimmt die jeweils andere Hebamme die Betreuung. Die Hebammenleistungen im Kreiskrankenhaus S. werden ausschließlich von freiberuflich tätigen Hebammen erbracht und im Rahmen der
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