BSG - Urteil vom 21.08.1996
3 RK 22/95
Normen:
HebGV § 2 § 4 Abs. 3 ; SGB V § 134 Abs. 1 ; RVO § 195 § 196 § 376a Abs. 1 ; BGB § 288 Abs. 1 § 291 ;
Fundstellen:
SozR 3-5595 § 2 Nr. 1

Vergütungsanspruch einer Hebamme

BSG, Urteil vom 21.08.1996 - Aktenzeichen 3 RK 22/95

DRsp Nr. 1997/2198

Vergütungsanspruch einer Hebamme

1. Eine Hebamme, die vor Beginn des Geburtsvorgangs Leistungen in einem Zeitraum erbringt, der von einer für die Geburtshilfe vorgesehenen Pauschalgebühr abgedeckt wird, hat einen Vergütungsanspruch. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

HebGV § 2 § 4 Abs. 3 ; SGB V § 134 Abs. 1 ; RVO § 195 § 196 § 376a Abs. 1 ; BGB § 288 Abs. 1 § 291 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin ein Gebührenanspruch nach der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung (HebGV) zusteht.

Die Klägerin und die Beigeladene zu 2) sind freiberufliche Hebammen. Sie haben einen Belegvertrag mit dem Kreiskrankenhaus in S. Für dort stattfindende Entbindungen haben sie aufgrund eines von ihnen erarbeiteten Einsatzplanes abwechselnde Rufbereitschaft für jeweils 24, 48 oder 72 Stunden vereinbart. Nach Ablauf des Zeitraums übernimmt die jeweils andere Hebamme die Betreuung. Die Hebammenleistungen im Kreiskrankenhaus S. werden ausschließlich von freiberuflich tätigen Hebammen erbracht und im Rahmen der HebGV mit dem jeweiligen Kostenträger abgerechnet.