BGH - Urteil vom 08.10.2015
III ZR 93/15
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; SGB V § 37 Abs. 1 S. 1; SGB V § 132a Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2015, 1281
VersR 2016, 1125
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 21.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 43/14
OLG Karlsruhe, vom 11.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 85/14

Vergütungsanspruch eines ambulanten Pflegedienstes bei fehlender vertraglich vereinbarter Qualifikation der Mitarbeiter; Srenge Anknüpfung der Abrechenbarkeit von Leistungen an die formale Qualifikation des Personals; Durchführung der Behandlungspflege ausschließlich durch Kinderkrankenpflegefachkräfte mit staatlicher Anerkennung

BGH, Urteil vom 08.10.2015 - Aktenzeichen III ZR 93/15

DRsp Nr. 2015/18810

Vergütungsanspruch eines ambulanten Pflegedienstes bei fehlender vertraglich vereinbarter Qualifikation der Mitarbeiter; Srenge Anknüpfung der Abrechenbarkeit von Leistungen an die formale Qualifikation des Personals; Durchführung der Behandlungspflege ausschließlich durch Kinderkrankenpflegefachkräfte mit staatlicher Anerkennung

SGB V § 37 Abs. 1 Satz 1, § 132a Abs. 2 Zum Vergütungsanspruch eines ambulanten Pflegedienstes, dessen Mitarbeiter nicht über die vertraglich vereinbarte Qualifikation verfügen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. März 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; SGB V § 37 Abs. 1 S. 1; SGB V § 132a Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin, die einen Pflegedienst betreibt, macht gegen die Beklagte restliche Vergütungsansprüche aus einem Vertrag über ambulante Pflegeleistungen geltend.