BSG - Urteil vom 11.12.2014
B 11 AL 1/14 R
Normen:
BGB § 652 Abs. 1 S. 1; BGB § 652; SGB III § 296 Abs. 2 S. 1; SGB III § 35 Abs. 2; SGB III § 421g Abs. 1 S. 4; SGB III § 421g Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
NZS 2015, 270
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 18.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 AL 9/12
SG Saarland, vom 24.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 AL 151/11

Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers aus einem Vermittlungsgutschein; Keine Vermittlung in ein Beschäftigungsverhältnis beim Wechsel von einer Zeitarbeitsfirma in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zum Entleiher

BSG, Urteil vom 11.12.2014 - Aktenzeichen B 11 AL 1/14 R

DRsp Nr. 2015/1196

Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers aus einem Vermittlungsgutschein; Keine Vermittlung in ein Beschäftigungsverhältnis beim Wechsel von einer Zeitarbeitsfirma in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zum Entleiher

Eine eigene Vermittlungstätigkeit erfordert nach dem Vermittlungsbegriff des § 652 BGB, dass der Vermittler als Dritter in Kontakt sowohl mit dem Arbeitsuchenden als auch dem Arbeitgeber tritt und durch seine Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft beider derart fördert (Kausalität), dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wird. Dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Vermittlungsleistung und dem Vermittlungserfolg notwendig ist, folgt aus der Formulierung des § 296 Abs. 2 S. 1 SGB III, der mit der adverbialen Verbindung "infolge der Vermittlung" dieselbe Kausalität wie § 652 Abs. 1 S. 1 BGB ("infolge der Vermittlung") aufgreift.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 18. Juni 2013 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 24. April 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert wird auf 1000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 652 Abs. 1 S. 1; BGB § 652; SGB III § 296 Abs. 2 S. 1; SGB III § 35 Abs. 2; SGB III § 421g Abs. 1 S. 4; SGB III § 421g Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I