BSG - Urteil vom 06.05.2008
B 7/7a AL 10/07 R
Normen:
BGB § 652 ; SGB III § 296 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 4 § 297 § 35 Abs. 2 § 421g Abs. 1 S. 1, 2, 3, Abs. 2 S. 3, 4 ;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 19.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 AL 155/05
SG Speyer, vom 26.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 72/04

Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers bei einer wirtschaftlichen Verflechtung zwischen Vermittler und Arbeitgeber

BSG, Urteil vom 06.05.2008 - Aktenzeichen B 7/7a AL 10/07 R

DRsp Nr. 2008/20340

Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers bei einer wirtschaftlichen Verflechtung zwischen Vermittler und Arbeitgeber

1. Eine unzulässige wirtschaftliche Verflechtung, die einem Maklerhonorar entgegensteht, liegt bei der Vermittlung eines Arbeitslosen an einen Arbeitgeber, bei dem der Makler selbst abhängig beschäftigt ist, nur beim Hinzutreten weiterer Umstände vor. 2. Es genügt für den Anspruch auf Maklervergütung, dass der Geltungszeitraum des Vermittlungsgutscheins mit dem Tag der Beschäftigungsaufnahme des Arbeitgebers übereinstimmt, wenn die Vermittlungstätigkeit des Maklers bereits vor der im Vermittlungsgutschein angegebenen Geltungsdauer beendet ist und die sonstigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Vergütung des Maklers durch die BA vorliegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 652 ; SGB III § 296 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 4 § 297 § 35 Abs. 2 § 421g Abs. 1 S. 1, 2, 3, Abs. 2 S. 3, 4 ;

Gründe:

I. Im Streit ist noch ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Vermittlungsprovision in Höhe von 1.000 Euro.