LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 19.03.2014
2 Sa 172/13
Normen:
EuVtrÜbk Art. 6 Abs. 1; Rom I Art. 8 Abs. 2; Rom I Art. 8 Abs. 3; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 19.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1854/11

Vergütungsanspruch eines Schiffsoffiziers auf Kreuzfahrtschiff nach italienischem Recht; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zur Unwirksamkeit arbeitsvertraglich vereinbarter Rechtwahl

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.03.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 172/13

DRsp Nr. 2014/8898

Vergütungsanspruch eines Schiffsoffiziers auf Kreuzfahrtschiff nach italienischem Recht; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zur Unwirksamkeit arbeitsvertraglich vereinbarter Rechtwahl

1. Ein Arbeitnehmer auf einem Kreuzfahrtschiff, der im Arbeitsvertrag italienisches Recht vereinbart hat, muss wenn er diese Festlegung für unwirksam hält, Anknüpfungspunkte dafür darlegen, dass eine engere Verbindung zwischen diesem Vertrag und einem anderen Land als hier Italien besteht (vgl. EuGH vom 12.09.2013, C-64/12). 2. Im Übrigen einzelfallbezogene Ausführung zu Fragen von Urlaubsgewährung und Behandlung von unentschuldigtem Fehlen nach italienischem Recht.

1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt an die Beklagte 174,90 EUR brutto zurückzuzahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht werden dem Kläger auferlegt; von den Kosten des Rechtsstreits vor dem Landesarbeitsgericht trägt der Kläger 81 %, die Beklagte 19 %.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EuVtrÜbk Art. 6 Abs. 1; Rom I Art. 8 Abs. 2; Rom I Art. 8 Abs. 3; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1;

Tatbestand:

Hinsichtlich des Sachverhalts heißt es dem Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 19.07.2013 - 4 Ca 1854/11 - unter anderem wie folgt: