Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers.
Der Kläger war bei dem beklagten Fußballverein als Vertragsamateur befristet vom 01.07.2001 bis zum 30.06.2002 beschäftigt. Seine Vergütung belief sich vereinbarungsgemäß auf 1.400,- DM netto monatlich zuzüglich Prämien. Der zwischen den Parteien geschlossene schriftliche Vertrag vom 20.03.2001 enthält unter § 1 Ziffer 3. folgende Bestimmung:
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