BSG - Urteil vom 05.02.2003
B 6 KA 11/02 R
Normen:
EBM-Ä Nr. 19; RVO § 368 Abs. 3 S. 1 ; RettDG BY Art. 21 Abs. 3 S. 3 ; SGB V § 75 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
SozR 4-2500 § 75 Nr. 1
SozR 4-5533 Nr. 19 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG München - L 12 KA 146/00 - 24.10.2001,
SG München, vom 13.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 KA 372/99

Vergütungsanspruch für ärztliche Leistungen im organisierten Rettungsdienst

BSG, Urteil vom 05.02.2003 - Aktenzeichen B 6 KA 11/02 R

DRsp Nr. 2003/8403

Vergütungsanspruch für ärztliche Leistungen im organisierten Rettungsdienst

1. Seit dem 1.7.1997 kann sich der Vergütungsanspruch für ärztliche Leistungen im organisierten Rettungsdienst nur noch auf landesrechtliche Vorschriften stützen. 2. Die Erhebung der Fremdanamnese über einen kommunikationsgestörten Patienten nach Nr. 19 EBM-Ä ist für ärztliche Leistungen im Notarztwagendienst nicht berechnungsfähig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EBM-Ä Nr. 19; RVO § 368 Abs. 3 S. 1 ; RettDG BY Art. 21 Abs. 3 S. 3 ; SGB V § 75 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I

Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) berichtigte in den Quartalen II bis IV/1996 sowie I und IV/1998 die Honorarabrechnung des in A. als Allgemeinarzt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Klägers, indem sie die Leistungen nach Nr 19 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) strich, soweit der Kläger diese im Rahmen seiner Tätigkeit im Notarztwagendienst erbracht hatte. Nach Ansicht der Beklagten ist die Erhebung der Fremdanamnese nach Nr 19 EBM-Ä im Notarztwagendienst nicht berechnungsfähig.