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Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) berichtigte in den Quartalen II bis IV/1996 sowie I und IV/1998 die Honorarabrechnung des in A. als Allgemeinarzt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Klägers, indem sie die Leistungen nach Nr 19 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) strich, soweit der Kläger diese im Rahmen seiner Tätigkeit im Notarztwagendienst erbracht hatte. Nach Ansicht der Beklagten ist die Erhebung der Fremdanamnese nach Nr 19 EBM-Ä im Notarztwagendienst nicht berechnungsfähig.
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