BAG - Urteil vom 28.05.2009
6 AZR 141/08
Normen:
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Verwaltung - Bund (TVöD-BT-V [Bund]) § 47 Nr. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
AP TVöD § 47 Nr. 1
AuR 2009, 266
NZA 2009, 1112
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 29.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 43/07
ArbG Stralsund, vom 13.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 227/06

Vergütungsanspruch für die angeordnete Anwesenheit an Bord eines Schiffes nach Dienstende im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes

BAG, Urteil vom 28.05.2009 - Aktenzeichen 6 AZR 141/08

DRsp Nr. 2009/16343

Vergütungsanspruch für die angeordnete Anwesenheit an Bord eines Schiffes nach Dienstende im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes

Orientierungssätze: Besatzungsmitglieder eines Schiffes, auf deren Arbeitsverhältnisse der TVöD Anwendung findet, haben für die nach dem Ende der Dienste bestehende Anwesenheit an Bord des Schiffes nur dann einen tarifvertraglichen Anspruch auf Vergütung, wenn die Anwesenheit angeordnet worden ist. Eine konkludente Anordnung der Anwesenheit an Bord folgt für die Besatzung nicht schon aus dem faktischen Zwang, während des Aufenthalts auf See auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an Bord zu bleiben.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29. Januar 2008 - 5 Sa 43/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Verwaltung - Bund (TVöD-BT-V [Bund]) § 47 Nr. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Anwesenheit des Klägers an Bord des Mehrzweckschiffes (MZS) "A" außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu vergüten ist.