LAG Niedersachsen - Urteil vom 08.02.2018
7 Sa 256/17
Normen:
BGB § 611a; MTV Groß- und Außenhandel NI § 13 Abs. 1; MTV Groß- und Außenhandel NI § 13 Abs. 3; MTV Groß- und Außenhandel NI § 14 Abs. 3;
Fundstellen:
ArbRB 2018, 200
AuR 2018, 381
EzA-SD 2018, 10
LAGE BGB 2002 § 616 Nr. 1
LAGE TVG § 4 Groß- und Außenhandel Nr. 1
NZA-RR 2018, 295
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 22.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 412/16

Vergütungsanspruch für die Dauer eines Arztbesuches im Niedersächsischen Groß- und EinzelhandelKlage auf Gutschrift von Arbeitszeit bei objektiv unmöglichem Arztbesuch außerhalb der Arbeitszeit

LAG Niedersachsen, Urteil vom 08.02.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 256/17

DRsp Nr. 2018/3626

Vergütungsanspruch für die Dauer eines Arztbesuches im Niedersächsischen Groß- und Einzelhandel Klage auf Gutschrift von Arbeitszeit bei objektiv unmöglichem Arztbesuch außerhalb der Arbeitszeit

1. Grundsätzlich ist ein Arztbesuch nicht bereits dann notwendig, wenn der behandelnde Arzt einen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit zur Behandlung oder Untersuchung in seine Praxis bestellt. Der Arbeitnehmer muss versuchen, die Arbeitsversäumnis möglichst zu vermeiden. Hält der Arzt außerhalb der Arbeitszeit Sprechstunden ab und sprechen keine medizinischen Gründe für einen sofortigen Arztbesuch, musste der Arbeitnehmer die Möglichkeit der Sprechstunde außerhalb der Arbeitszeit wahrnehmen. 2. Ein Fall unverschuldeter Arbeitsversäumnis liegt bei einem Arztbesuch vor, wenn der Arbeitnehmer von einem Arzt zu einer Untersuchung oder Behandlung einbestellt wird und der Arzt auf terminliche Wünsche des Arbeitnehmers keine Rücksicht nehmen will oder kann. 3. Auch wenn der Wortlaut von § 13 Ziffer 3 MTV Groß- und Außenhandel Niedersachsen besagt, dass in § 13 Ziffer 1 Nr. 1-4 die in Anwendung des § 616 BGB möglichen Fälle abschließend festgelegt sind, ergibt eine Auslegung des Tarifvertrages, dass hierdurch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Fällen unverschuldeter Arbeitsversäumnis im Sinne von § 14 Abs. 3 nicht ausgeschlossen ist.