LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 16.01.2018
2 Sa 69/17
Normen:
BGB § 611a Abs. 2; ZPO § 287 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 20.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1023/16

Vergütungsanspruch für Umkleide- und Wegezeiten in der LebensmittelindustrieSchätzung des entscheidungserheblichen Zeitaufwands durch das Gericht

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.01.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 69/17

DRsp Nr. 2018/5982

Vergütungsanspruch für Umkleide- und Wegezeiten in der Lebensmittelindustrie Schätzung des entscheidungserheblichen Zeitaufwands durch das Gericht

1. Die zum Umkleiden in einem Produktionsbetrieb der Lebensmittelindustrie benötigte Zeit sowie die Wegezeit, die zum Abholen und Ablegen der Dienstkleidung benötigt wird und die Wegezeit zur Umkleidestätte ist zu vergüten. Hierzu zählt auch die Zeit zur Nutzung eines Spindes zur Verwahrung der Privatkleidung. 2. Der Arbeitnehmer trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Umkleide- und Wegezeiten angefallen sind und dass diese im geltend gemachten Umfang erforderlich waren. 3. Steht fest, dass Umkleide- und Wegezeiten auf Veranlassung des Arbeitgebers entstanden sind, kann das Gericht die erforderliche Umkleide- und damit verbundene Wegezeit nach § 287 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO schätzen. Die für eine Schätzung unabdingbaren Anknüpfungstatsachen muss derjenige, der den Erfüllungsanspruch geltend macht, darlegen und beweisen. 4. Zur Feststellung der Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung kann auch ein Sachverständigengutachten, welches eine der Parteien einholte, dienen, soweit die andere Partei keine substantiierten Einwendungen dagegen vorgetragen hat.