LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.11.2003
5 Sa 753/03
Normen:
BGB § 134 ; BGB § 138 Abs. 1 ; BGB § 138 Abs. 2 ; BGB § 242 ; BGB § 612 ; LandesprivatschulG § 6 ; LandesprivatschulG § 28 Abs. 1 ; LandesprivatschulG § 28 Abs. 5 ; LandesprivatschulG § 32 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 11.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2199/02

Vergütungsansprüche aus Privatschullehrervertrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.11.2003 - Aktenzeichen 5 Sa 753/03

DRsp Nr. 2004/7047

Vergütungsansprüche aus Privatschullehrervertrag

Enthält bereits der Vertrag nach seinem Inhalt Regeln für das Fehlen, den Wegfall oder die Änderung bestimmter Umstände, scheidet eine Anpassung gemäß § 242 BGB aus.

Normenkette:

BGB § 134 ; BGB § 138 Abs. 1 ; BGB § 138 Abs. 2 ; BGB § 242 ; BGB § 612 ; LandesprivatschulG § 6 ; LandesprivatschulG § 28 Abs. 1 ; LandesprivatschulG § 28 Abs. 5 ; LandesprivatschulG § 32 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist seit dem 01.04.1993 bei dem Beklagten als Lehrer beschäftigt. Der Kläger verfolgt mit seiner Klage (restliche) Vergütungsansprüche für die Schuljahre "2000/2001" und "2001/2002", - d.h. für die Zeit vom 01.08.2000 bis zum 31.07.2002. Der Kläger beansprucht für das Schuljahr "2000/2001" an "Gehalt nach BAT" EUR 45.210,67 und für das Schuljahr "2001/2002" EUR 47.160,23.

Von diesen Beträgen zieht er die Vergütungen ab, die der Beklagte ihm für das Schuljahr "2000/2001" in Höhe von EUR 34.624,69 und für das Schuljahr "2001/2002" in Höhe von EUR 27.935,56 tatsächlich gezahlt hat. Der Kläger erstrebt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des sich hieraus ergebenden Differenzbetrages in Höhe von EUR 29.810,65.