Der Kläger ist seit dem 01.04.1993 bei dem Beklagten als Lehrer beschäftigt. Der Kläger verfolgt mit seiner Klage (restliche) Vergütungsansprüche für die Schuljahre "2000/2001" und "2001/2002", - d.h. für die Zeit vom 01.08.2000 bis zum 31.07.2002. Der Kläger beansprucht für das Schuljahr "2000/2001" an "Gehalt nach
Von diesen Beträgen zieht er die Vergütungen ab, die der Beklagte ihm für das Schuljahr "2000/2001" in Höhe von EUR 34.624,69 und für das Schuljahr "2001/2002" in Höhe von EUR 27.935,56 tatsächlich gezahlt hat. Der Kläger erstrebt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des sich hieraus ergebenden Differenzbetrages in Höhe von EUR 29.810,65.
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