LAG Köln - Urteil vom 13.10.2017
4 Sa 930/16
Normen:
PsychThG § 7; BGB § 612 Abs. 1; PsychTh-APrV § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4871/14

Vergütungsansprüche bei Vereinbarung eines unentgeltlichen Praktikums

LAG Köln, Urteil vom 13.10.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 930/16

DRsp Nr. 2018/2034

Vergütungsansprüche bei Vereinbarung eines unentgeltlichen Praktikums

1. Wird ein unentgeltliches Praktikum vereinbart, kann in entsprechender Anwendung von § 612 Abs. 1 BGB ein Vergütungsanspruch bestehen, auch wenn die Anwendung des Berufsbildungsgesetzes26 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG) durch § 7 PsychThG ausgeschlossen ist.2. Werden Leistungen erbracht, die im Rahmen der praktischen Tätigkeit im Sinne des § 2 PsychTh-APrV nicht geschuldet und nur gegen Zahlung der üblichen Vergütung zu erwarten sind, erfolgt die Vergütung dieser höherwertigen Dienste entsprechend § 612 Abs. 1 BGB.3. Einzelfallentscheidung im Anschluss an BAG, Urteil vom 10.02.2015 - 9 AZR 289/13 (Erbringung nicht geschuldeter Dienste im vorliegenden Fall verneint).

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil desArbeitsgerichts Aachen - Gerichtstag Düren -(5 Ca 4871/14 d) wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

PsychThG § 7; BGB § 612 Abs. 1; PsychTh-APrV § 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin Entgelt für Tätigkeiten verlangen kann, die sie während ihrer praktischen Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin (PiA) erbracht hat.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.