BAG - Urteil vom 10.02.2015
9 AZR 289/13
Normen:
BBiG § 17 Abs. 1 S. 1; BBiG § 26; BGB § 138; BGB § 612; PsychThG § 1 Abs. 3 S. 1; PsychThG § 5 Abs. 1; PsychThG § 7; KJPsychTh-APrV § 1 Abs. 2; KJPsychTh-APrV § 2; KJPsychTh-APrV § 3; KJPsychTh-APrV § 4; KJPsychTh-APrV § 5;
Fundstellen:
AP BGB § 612 Nr. 77
AUR 2015, 282
BB 2015, 1396
BGB § 612 Nr. 77
DB 2015, 2216
DStR 2015, 2080
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 29.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 74/12
ArbG Münster, vom 16.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 784/11

Vergütungspflicht von Leistungen während eines Praktikums

BAG, Urteil vom 10.02.2015 - Aktenzeichen 9 AZR 289/13

DRsp Nr. 2015/8447

Vergütungspflicht von Leistungen während eines Praktikums

Orientierungssätze: 1. Verrichtet ein Praktikant höherwertige Dienste als die, die er nach dem vereinbarten Inhalt des Praktikums zu erbringen hat, ist dies von der Vergütungsvereinbarung zum Praktikum nicht mehr gedeckt. Die Vergütung der außervertraglichen, höherwertigen Leistung erfolgt entsprechend § 612 Abs. 1 BGB. 2. Während der praktischen Tätigkeit iSd. § 2 KJPsychTh-APrV ist nur eine Beteiligung der Ausbildungsteilnehmer an der Diagnostik und der Behandlung von mindestens 30 Patienten vorgesehen. Eigene Patientenbehandlungen unter Einzelsupervision und Supervision sind erst in einem späteren Ausbildungsabschnitt, der vertieften praktischen Ausbildung nach § 4 KJPsychTh-APrV, Teil des Curriculums.

1. Wird ein unentgeltliches Praktikum vereinbart, kann gleichwohl in entsprechender Anwendung von § 612 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Vergütung bestehen. Das gilt auch dann, wenn die Anwendung des Berufungsbildungsgesetzes und damit der Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 26 i.V. mit § 17 Abs. 1 S. 1 BBiG ausgeschlossen ist. 2. Eine Vergütungspflicht im Praktikum besteht, wenn ein Praktikant höherwertige Dienste verrichtet als die, die er während des Praktikums zu erbringen hat (BAG - 5 AZR 488/92 - 07.07.1993).