LAG Hamm - Urteil vom 29.11.2012
11 Sa 74/12
Normen:
BGB § 138; BGB § 612; PsychTh-APrV § 2 Abs. 1; PsychTh-APrV § 2 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 29.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 784/11

Entgeltanspruch einer Psychotherapeutin in Ausbildung (PiA) für ihre Tätigkeit im praktischen Jahr in einer Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie

LAG Hamm, Urteil vom 29.11.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 74/12

DRsp Nr. 2013/4590

Entgeltanspruch einer Psychotherapeutin in Ausbildung (PiA) für ihre Tätigkeit im praktischen Jahr in einer Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie

Entgeltanspruch einer Psychotherapeutin in Ausbildung (PiA) für ihre Tätigkeit im praktischen Jahr in einer Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie 1. Die Frage, ob die Psychotherapeutin in Ausbildung (PiA) für ihre praktische Tätigkeit von mindestens 1200 Stunden an einer psychiatrischen klinischen Einrichtung nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 PsychTh-APrV (sog. Klinikjahr) ein Entgelt beanspruchen kann, ist weder in der Ausbildungsverordnung PsychTh-APrV noch in dem zugrunde liegenden PsychThG noch in anderen Gesetzen geregelt.2. Im zu entscheidenden Fall hat sich die zwischen den Parteien getroffene Abrede über ein unentgeltliches Tätigwerden der Klägerin als sittenwidrig und rechtsunwirksam erwiesen (§ 138 BGB), weil die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in erheblichem Umfang eigenständige und für das beklagte Klinikum wirtschaftlich verwertbare Leistungen erbracht hat, für die das Klinikum ansonsten bezahlte Arbeitskraft eines Psychotherapeuten oder Psychologen hätte einsetzen müssen.3. Rechtsfolge ist, dass das beklagte Klinikum gemäß § 612 BGB die eingeklagten 12 x 1.000,00 € als übliche Vergütung schuldet.